Kurz beantwortet: Ein fachgerecht verankertes Gerüst darf auch im Winter stehen bleiben. Bei Sturmwarnung müssen Planen und Netze rechtzeitig geöffnet oder abgenommen werden, und nach Sturm, Frost oder Starkregen ist vor der nächsten Nutzung eine erneute Prüfung durch eine befähigte Person Pflicht (TRBS 2121-1).
Kälte allein ist für ein Gerüst kein Problem – Wind, Vereisung und Nässe sind es. Deshalb dreht sich beim winterlichen Gerüstbau alles um drei Fragen: Wie wird es sturmsicher verankert? Wer prüft es nach dem Wetterereignis? Und wie lässt sich trotz Winter weiterarbeiten? Der Reihe nach:
Kann ein Gerüst im Winter stehen bleiben?
Ja. Entscheidend ist nicht die Jahreszeit, sondern die fachgerechte Verankerung nach Windlastberechnung, die schon beim Aufbau berücksichtigt wird. Ein normgerecht errichtetes Gerüst ist für ganzjährigen Einsatz ausgelegt. Wie lange ein Gerüst grundsätzlich stehen darf und was das kostet, lesen Sie im Artikel Wie lange darf ein Gerüst stehen?
Sturm: Wann müssen Planen und Netze runter?
Schutznetze und Planen bieten dem Wind viel Angriffsfläche – bei starken Böen wirken sie wie ein Segel. Deshalb gehört das Beobachten von Sturmwarnungen für seriöse Gerüstbauer zur Routine: Bei angekündigtem Sturm werden Planen rechtzeitig geöffnet oder abgenommen, um Schäden am Gerüst und der Bausubstanz zu vermeiden. Wir informieren unsere Kunden bei Sturmwarnung von uns aus und übernehmen das Sichern vor Ort.
Frost, Schnee und Glätte auf dem Gerüst
Vereiste Beläge und Leitern sind die größte Winter-Gefahr auf dem Gerüst – nicht die Kälte selbst. Für die Sicherheit gelten dieselben Regeln wie ganzjährig (TRBS 2121-1):
- Nach Sturm, Frost oder Starkregen: erneute Prüfung durch eine befähigte Person, bevor weitergearbeitet wird.
- Vor jeder Nutzung: Sicht- und Funktionskontrolle durch die Handwerker, gerade nach frostigen Nächten.
- Räum- und Streupflicht: liegt bei den Nutzern bzw. dem Bauherrn als Betreiber der Baustelle – vergleichbar mit der Pflicht auf Gehwegen. Wir beraten dazu und statten auf Wunsch mit rutschhemmenden Belägen aus.
- Keine eigenmächtigen Umbauten: Auch im Winter gilt – Änderungen am Gerüst nur durch den Gerüstbauer, siehe Wer darf ein Gerüst aufbauen?
Weiterarbeiten trotz Winter: die Wetterschutz-Einhausung
Wer im Winter nicht auf Fassadenarbeiten verzichten will, kann die Baustelle mit einer Wetterschutz-Einhausung gegen Regen, Wind und Kälte abschirmen. So lassen sich Putz-, Maler- oder Trockenbauarbeiten auch bei winterlichen Temperaturen fortsetzen, ohne dass Material oder Zeitplan unter der Witterung leiden. Gerade bei Fassadensanierungen mit langer Standzeit planen wir das häufig direkt mit ein.
Dieser Artikel gibt marktübliche Praxis und den Stand Juli 2026 wieder; er ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Ihr Gerüstbau-Vertrag und die geltenden Sicherheitsvorschriften (TRBS 2121-1).
Winter & Sturm – gut zu wissen
Kann ein Gerüst den ganzen Winter über stehen bleiben?
Ja. Ein fachgerecht aufgebautes und nach Windlast verankertes Gerüst kann grundsätzlich auch über den Winter stehen bleiben. Wichtig sind regelmäßige Kontrollen nach Frost, Schnee oder Sturm durch eine befähigte Person – nicht die Kälte selbst ist das Problem, sondern Wind und Vereisung.
Was passiert mit dem Gerüst bei Sturmwarnung?
Ab starken Windböen müssen Schutznetze und Planen geöffnet oder abgenommen werden, damit der Wind nicht wie ein Segel angreift. Wir behalten Sturmwarnungen für unsere Baustellen im Blick und sichern die Bekleidung rechtzeitig vor Ort.
Muss das Gerüst nach einem Sturm neu geprüft werden?
Ja. Nach Sturm, Starkregen oder Frost schreibt die TRBS 2121-1 eine erneute Prüfung durch eine befähigte Person vor, bevor das Gerüst wieder genutzt wird – unabhängig davon, wie lange es schon steht.
Wer ist für Schnee und Glätte auf dem Gerüst verantwortlich?
In der Regel die Nutzer bzw. der Bauherr als Betreiber der Baustelle, vergleichbar mit der Räum- und Streupflicht auf Gehwegen. Wir beraten zur sicheren Nutzung im Winter und statten auf Wunsch mit rutschhemmenden Belägen aus.